Finanzierung
BAB
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
Nach §§ 59 ff Sozialgesetzbuch (SGB) III haben Auszubildende Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn
1. die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig ist,
2. sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind und
3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
Sind die Voraussetzungen der §§ ff 60-64 SGB III erfüllt, werden nach § 65 SBG III auch die Jugendwohnheimkosten bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils anerkannt.
Unsere Einrichtung bietet Vollverpfegung, sozialpädagogische Betreuung und einen amtlich festgelegten Entgeltsatz und somit alle Voraussetzungen für die Anerkennung der Bundesagentur für Arbeit für Berufsausbildungsbeihilfe. Zuzüglich zu den anerkannten Jugendwohnheimkosten stehen jedem Auszubildenden 80,00 € für sonstige Bedürfnisse und Fahrtkosten ( § 67 SGB III für eine An und Abreise und 1 Heimfahrt montatlich) zu.
Wer eine Ausbildungstelle in Köln findet und die Möglichkeit der Unterbringung in unserem Jugendwohnheim nutzen möchte, kann einen Antrag auf BAB in seinem Heimatort oder direkt in Köln stellen.
Bei Fragen zu BAB, bei der Beantragung der Beihilfe und bei der Prüfung ergangener Bescheide beraten und unterstützen wir Sie gerne. Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, den BAB-Rechner auf der Internetseite der Bundesargentur für Arbeit zu nutzen, um sich die Höhe der Beihilfe errechnen zu lassen.
Hier einige Berechnungsbeispiele von Auszubildenden unserer Einrichtung aus vorliegenden BAB-Bescheiden:
Beispiel 1: Auszubildender, volljährig, (alte Bundesländer)
Bedarf: Jugendwohnheimkosten (30,5 x 33,10 €) 1006,24 € - sonstige Bedürfnisse 80,00 € - Bedarf an Fahrtkosten 88,35 €
Einkommen: Ausbildungsvergütung 367,74 € - Einkommen der Eltern 0,00 € (bei einem angenommenen Einkommen von 30.791,02 €) - Höhe BAB 807,00 €
Beispiel 2: Auszubildender, minderjährig, (neue Bundesländer)
Bedarf: Jugendwohnheimkosten (30,5 x 33,10 €) 1006,24 € - sonstige Bedürfnisse 80,00 € - Bedarf an Fahrtkosten 135,40 €
Einkommen: Ausbildungsvergütung 466,50 € - Einkommen der Eltern 236,44 € (bei einem angenommenen Einkommen von 39.615,92 €) - Höhe BAB 519,00 €
Beispiel 3: Auszubildender, minderjährig, (neue Bundesländer)
Bedarf: Jugendwohnheimkosten (30,5 x 33,10 €) 1006,24 € - sonstige Bedürfnisse 80,00 € - Bedarf an Fahrtkosten 22,50 €
Einkommen: Ausbildungsvergütung 469,84 € - Einkommen der Eltern 0,00 € (bei einem angenommenen Einkommen von 26.003,28 €) - Höhe BAB 639,00 €
Beispiel 4: Auszubildender, volljährig, (alte Bundeländer)
Bedarf: Jugendwohnheimkosten (30,5 x 33,10 €) 1006,24 € - sonstige Bedürfnisse 80,00 € - Bedarf an Fahrtkosten 52,95 €
Einkommen: Ausbildungsvergütung 382,19 € - Einkommen der Eltern 0,00 € (bei einem angenommenen Einkommen von 24.764,93€) - Höhe BAB 757,00 €
Kein BAB für auswärtigen Blockunterricht
Noch im Mai 2005 entschied das Bundessozialgericht (BSG), dass bei ihren Eltern wohnende Auszubildende, die zu Zeiten des berufsschulischen Blockunterrichts auswärts untergebracht sind, für diese Zeiträume BAB erhalten. Laut BSG komme die Gewährung von Förderleistungen (BAB) auch dann in Betracht, wenn der Auszubildende nur während der Zeiten eines Blockunterrichts außerhalb des Elternhauses gewohnt hat (Bundessozialgericht, Az. B 7a/7AL 52/04f R).
Die Bundesagentur für Arbeit hat auf dieses Urteil sofort reagiert und den entsprechenden Paragraphen (§ 64 Abs. 1 Satz 2 SGB III ) um den folgenden Satz geändert: "Eine Förderung allein für die Dauer des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen".
Somit kann für Blockschüler/innen derzeit kein BAB beantragt werden. Blockschüler/innen können für auswärtige Unterbringung im "Internat" jedoch weiterhin einen Landeszuschuss der Bezirksregierung beantragen.
Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit
Wenn Sie eine berufliche Fortbildung, Umschulung und Weiterbildung (z.B. einen Meisterkurs) absolvieren, können Sie ggf. eine Förderung von der Bundesagentur für Arbeit erhalten. Informieren Sie sich bei Ihrem Berufsberater oder auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.
Mittwoch, 22. August 2007

