Finanzierung
BaföG
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG)
Stimmen also die o.g. Voraussetzungen und enscheiden Sie sich dafür, während Ihrer Schulzeit in unserem Jugendwohnheim zu wohnen, muss das BaföG-Amt die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung im BaföG-Bescheid berücksichtigen.
Diese Kosten werden über § 6 der sogenannten "Verordung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (HärteV)" beantragt. In der Regel genügt es, dem Amt mitzuteilen, dass Sie in unsere Einrichtung ziehen und Bafög nach der Härtefallverordung beantragen und nicht den Regelsatz für auswärtige Unterbringung
Bei unserem Jugendwohnheim handelt es sich nach der o.g. Verordung um ein einem Internat gleichgestelltes Wohnheim, dass gemäß § 78 SGB VIII der Aufsicht des Landesjugendamtes untersteht.
Bei Fragen zu BaföG, bei der Beantragung der Förderung und bei der Prüfung ergangener Bescheide beraten und unterstützen wir Sie gerne. Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
Hier einige Berechnungsbeispiele von Schülern/innen unserer Einrichtung aus vorliegenden BaföG-Bescheiden:
Beispiel 1: Schüler Berufskolleg, volljährig, Westdeutschland, Rhein-Erft-Kreis
Kosten: Jugendwohnheimkosten (30,5 x 33,10 €) 1006,24 € - sonstige Kosten 42,00 €
Förderbetrag lt. Bescheid: Grundbedarf 417,00 € - Internats-/Unterkunftskosten 630,79 € - Gesamtbedarf 1047,79 € - Förderbetrag (Zahlung BaföG-Amt) 1047,79 €
Beispiel 2: Schüler Berufskolleg, minderjährig, Norddeutschland
Kosten: Jugendwohnheimkosten (30,5 x 33,10 €) 1006,24 € - sonstige Kosten 42,00 €
Förderbetrag lt. Bescheid: Grundbedarf 348,00 € - Internats-/Unterkunftskosten 699,79 € - Gesamtbedarf 1047,79 € - abzüglich der Berücksichtigung des Einkommens der Eltern (31.905,12 €) 313,19 € - Förderbetrag (Zahlung BaföG-Amt) 735,00 €.
Mittwoch, 22. August 2007

