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Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) Drucken E-Mail

Schüler, die in unserer Einrichtung wohnen, erhalten einen Zuschuss auch für die Unterkunfts- und Verpflegungskosten nach dem Bundesausbildungsförderungs-gesetz (BaföG), wenn die Schule, die sie besuchen möchten, BaföG-berechtigt ist und die persönlichen Voraussetzungen erfüllt werden.
Der Abschnitt I des Bundesausbildungsförderungsgesetz regelt ab den §§ 2 ff im Detail die "förderungsfähige Ausbildung". Wenn die persönlichen Voraussetzungen nach Abschnitt II erfüllt sind, kann nach Abschnitt III des Gesetzes Bafög bezogen werden. Das aktuelle Bafög-Gesetz finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF).
Darüber hinaus können Sie weitere nützliche Tips und Infos zum Thema "Schüler-BaföG" auf der Internetseite STUDIS ONLINE nachlesen. Dort finden Sie auch die Verwaltungsvorschriften zu den einzelnen Gesetzen.
Wenn der Schulweg zu weit ist, werden auch die Unterbringungskosten in einem "Internat" vom Bafögamt anerkannt. Wann der Schulweg zu weit ist, regelt die im Folgenden aufgeführte Verwaltungsvorschrift 2.1.a.3.:
"Für die Frage, ob der Auszubildende eine Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus in angemessener Zeit erreichen kann, ist die durchschnittliche tägliche Wegzeit, nicht die Wegstrecke maßgebend. Eine Ausbildungsstätte ist nicht erreichbar, wenn der Auszubildende bei Benutzung der zeitlich günstigsten Verkehrsverbindungen mindestens an drei Wochentagen für Hin- und Rückweg eine Wegzeit von mehr als zwei Stunden benötigt. Zu der Wegzeit gehören auch die notwendigen Wartezeiten vor und nach dem Unterricht. Die Wegzeit zwischen der Haltestelle des Verkehrsmittels und der Ausbildungsstätte bzw. zurück gilt als Wartezeit. Nach Addition von Hin- und Rückweg ist jeder angefangene Kilometer Fußweg mit 15 Minuten zu berechnen".

Stimmen also die o.g. Voraussetzungen und enscheiden Sie sich dafür, während Ihrer Schulzeit in unserem Jugendwohnheim zu wohnen, muss das BaföG-Amt die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung im BaföG-Bescheid berücksichtigen.

Diese Kosten werden über § 6 der sogenannten "Verordung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (HärteV)" beantragt. In der Regel genügt es, dem Amt mitzuteilen, dass Sie in unsere Einrichtung ziehen und Bafög nach der Härtefallverordung beantragen und nicht den Regelsatz für auswärtige Unterbringung

Bei unserem Jugendwohnheim handelt es sich nach der o.g. Verordung um ein einem Internat gleichgestelltes Wohnheim, dass gemäß § 78 SGB VIII der Aufsicht des Landesjugendamtes untersteht.  

Bei Fragen zu BaföG, bei der Beantragung der Förderung und bei der Prüfung ergangener Bescheide beraten und unterstützen wir Sie gerne. Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Hier einige Berechnungsbeispiele von Schülern/innen unserer Einrichtung aus vorliegenden BaföG-Bescheiden:

Beispiel 1: Schüler Berufskolleg, volljährig, Westdeutschland, Rhein-Erft-Kreis

Kosten: Jugendwohnheimkosten (30,5 x 33,10 €) 1006,24 € - sonstige Kosten 42,00 €

Förderbetrag lt. Bescheid: Grundbedarf 417,00 €  - Internats-/Unterkunftskosten 630,79 € - Gesamtbedarf 1047,79 € - Förderbetrag (Zahlung BaföG-Amt) 1047,79 €

Beispiel 2: Schüler Berufskolleg, minderjährig, Norddeutschland 

Kosten: Jugendwohnheimkosten (30,5 x 33,10 €) 1006,24 € - sonstige Kosten 42,00 €

Förderbetrag lt. Bescheid: Grundbedarf 348,00 €  - Internats-/Unterkunftskosten 699,79 € - Gesamtbedarf 1047,79 € - abzüglich der Berücksichtigung des Einkommens der Eltern (31.905,12 €) 313,19 € - Förderbetrag (Zahlung BaföG-Amt) 735,00 €.

Mittwoch, 22. August 2007