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Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)

Nach §§ 59 ff Sozialgesetzbuch (SGB) III haben Auszubildende Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn

1. die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig ist,

2. sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind und

3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

Sind die Voraussetzungender§§ ff 60-64 SGB III erfüllt, werden nach § 65 SBG III auch die Jugendwohnheimkosten bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils anerkannt.

Unsere Einrichtung bietet Vollverpfegung, sozialpädagogische Betreuung und einen amtlich festgelegten Entgeltsatz und somit alle Voraussetzungen für die Anerkennung derBundesagentur für Arbeitfür Berufsausbildungsbeihilfe. Zuzüglich zu den anerkannten Jugendwohnheimkosten stehen jedem Auszubildenden 80,00 € für sonstige Bedürfnisse und Fahrtkosten ( § 67 SGB III für eine An und Abreise und 1 Heimfahrt montatlich) zu.

Wer eine Ausbildungstelle in Köln findet und die Möglichkeit der Unterbringung in unserem Jugendwohnheim nutzen möchte, kann einen Antrag auf BAB in seinem Heimatort oder direkt in Köln stellen.

Bei Fragen zu BAB, bei der Beantragung der Beihilfe und bei der Prüfung ergangener Bescheide beraten und unterstützen wir Sie gerne. Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, den BAB-Rechner auf der Internetseite derBundesargentur für Arbeitzu nutzen, um sich die Höhe der Beihilfe errechnen zu lassen.

Hier einige Berechnungsbeispiele von Auszubildenden unserer Einrichtung aus vorliegenden BAB-Bescheiden:

Beispiel 1: Auszubildender, minderjährig, Bescheid März 2012

Bedarf: Jugendwohnheimkosten (bei Tagessatz von 38,08 € + sonstige Bedürfnisse 80,00 €) 1247,63 € - Bedarf an Fahrtkosten 41,80 €- Gesamtbedarf 1289,43 €

Einkommen: Ausbildungsvergütung 616,45 € - anzurechnendes Einkommen der Eltern 0,00 € (bei einem angenommenenEinkommen von 0,00 €) - Höhe BAB 675,00 €

Beispiel 2: Auszubildender, minderjährig, Bescheid vom März 2012

Bedarf: Jugendwohnheimkosten (bei Tagessatz von 38,08 € + sonstige Bedürfnisse 80,00 €) 1247,63 € - - Bedarf an Fahrtkosten 152,50 €- Gesamtbedarf 1400,13 €

Einkommen: Ausbildungsvergütung 521,30 € - Einkommen derEltern 167,5ß € (bei einem angenommenenEinkommen von 43,937,20€) - Höhe BAB 711,00 €

Beispiel 3: Auszubildender, volljährig, Bescheid vom Januar 2012

Bedarf: Jugendwohnheimkosten (bei Tagessatz von 38,08 € + sonstige Bedürfnisse 80,00 €) 1247,63 €- Bedarf an Fahrtkosten 41,70 € - Gesamtbedarf 1289,33 €

Einkommen: Ausbildungsvergütung440,38 € - anzurechnendes Einkommen der Eltern0,00 € (bei einem angenommenenEinkommen von 0,00 €) - Höhe BAB 849,00 €

Beispiel 4: Auszubildender, volljährig, Bescheid vom August 2011

Bedarf: Jugendwohnheimkosten (bei Tagessatz von 38,08 € + sonstige Bedürfnisse 80,00 €) 1247,63 €- Bedarf an Fahrtkosten 41,70 €- Gesamtbedarf 1289,33 €

Einkommen: Ausbildungsvergütung 335,79 € - Einkommen der Eltern0,00 € (bei einem angenommenenEinkommen von 0,00 €) - Höhe BAB 954,00 €

Kein BAB für auswärtigen Blockunterricht

Noch im Mai 2005 entschied das Bundessozialgericht (BSG), dass bei ihren Eltern wohnende Auszubildende, die zu Zeiten des berufsschulischen Blockunterrichts auswärts untergebracht sind, für diese Zeiträume BAB erhalten. Laut BSG komme die Gewährung von Förderleistungen (BAB) auch dann in Betracht, wenn der Auszubildende nur während der Zeiten eines Blockunterrichts außerhalb des Elternhauses gewohnt hat (Bundessozialgericht, Az. B 7a/7AL 52/04f R).

Die Bundesagentur für Arbeithat auf dieses Urteil sofort reagiert und den entsprechenden Paragraphen (§ 64 Abs. 1 Satz 2 SGB III ) um den folgenden Satz geändert: "Eine Förderung allein für die Dauer des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen".

Somit kann für Blockschüler/innen derzeit kein BAB beantragt werden. Blockschüler/innen könnenfür auswärtige Unterbringung im "Internat" jedoch weiterhineinen Landeszuschuss der Bezirksregierung beantragen.

Förderung durch dieBundesagentur für Arbeit

Wenn Sie eine berufliche Fortbildung, Umschulung und Weiterbildung (z.B. einen Meisterkurs) absolvieren, können Sie ggf. eineFörderung von derBundesagentur für Arbeiterhalten. Informieren Sie sich bei Ihrem Berufsberater oder auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.