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Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG)

Schüler, die in unserer Einrichtung wohnen, erhalteneinen Zuschuss auch für die Unterkunfts- und Verpflegungskostennach dem Bundesausbildungsförderungs-gesetz (BaföG), wenn die Schule, die sie besuchen möchten, BaföG-berechtigt ist und die persönlichen Voraussetzungen erfüllt werden.

Der Abschnitt I des Bundesausbildungsförderungsgesetz regelt ab den §§ 2ff im Detail die "förderungsfähige Ausbildung". Wenn die persönlichen Voraussetzungen nach Abschnitt II erfüllt sind, kann nach Abschnitt III des Gesetzes Bafög bezogen werden. Das aktuelle Bafög-Gesetz finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF).

Darüber hinaus können Sie weitere nützliche Tips und Infos zum Thema "Schüler-BaföG" auf der Internetseite STUDIS ONLINE nachlesen. Dort finden Sie auch die Verwaltungsvorschriften zu den einzelnen Gesetzen.

Wenn der Schulweg zu weit ist, werden auch die Unterbringungskosten in einem "Internat" vom Bafögamt anerkannt. Wann der Schulweg zu weit ist, regelt die im Folgenden aufgeführte Verwaltungsvorschrift 2.1.a.3.:

"Für die Frage, ob der Auszubildende eine Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus in angemessener Zeit erreichen kann, ist die durchschnittliche tägliche Wegzeit, nicht die Wegstrecke maßgebend. Eine Ausbildungsstätte ist nicht erreichbar, wenn der Auszubildende bei Benutzung der zeitlich günstigsten Verkehrsverbindungen mindestens an drei Wochentagen für Hin- und Rückweg eine Wegzeit von mehr als zwei Stunden benötigt. Zu der Wegzeit gehören auch die notwendigen Wartezeiten vor und nach dem Unterricht. Die Wegzeit zwischen der Haltestelle des Verkehrsmittels und der Ausbildungsstätte bzw. zurück gilt als Wartezeit. Nach Addition von Hin- und Rückweg ist jeder angefangene Kilometer Fußweg mit 15 Minuten zu berechnen".

Stimmen also die o.g. Voraussetzungen und enscheiden Siesich dafür, während Ihrer Schulzeit in unserem Jugendwohnheim zu wohnen, muss das BaföG-Amt die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung im BaföG-Bescheid berücksichtigen.

Diese Kosten werden über § 6 dersogenannten "Verordung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (HärteV)" beantragt. In der Regel genügt es, dem Amt mitzuteilen, dass Sie in unsere Einrichtung ziehen und Bafög nach der Härtefallverordung beantragen und nicht den Regelsatz für auswärtige Unterbringung

Bei unserem Jugendwohnheim handelt es sich nach der o.g. Verordungum ein einemInternat gleichgestelltes Wohnheim, dass gemäß § 78SGB VIII der Aufsicht des Landesjugendamtes untersteht.

Bei Fragen zu BaföG, bei der Beantragung der Förderung und bei der Prüfung ergangener Bescheide beraten und unterstützen wir Sie gerne. Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Hier einige Berechnungsbeispiele vonSchülern/innen unserer Einrichtung aus vorliegenden BaföG-Bescheiden:

(Leider können wir derzeit keine aktuellen Berechnungsbeispiele aufzeigen, da das Bafög-Amt nur einen maximalen Zuschuss von 465,00 € zu den Gesamtkosten gewährt. Grund ist, dass die einem Internat gleichgestellten Kosten, die früher gewährt wurden, aus unerfindlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Verweigerung des Bafög-Amtes scheint eine politische Entscheidung zu sein, die zu Lasten der Schüler geht, die von Außerhalb kommen und in ihrem Wohnort keine angemessene schulische Ausbildung absolvieren können (da nicht vorhanden). Wir versuchen derzeit dieses aktuelle Problem auf landespolitischer Ebene zu klären und haben auch schon Herrn Jugendstaatssekräter Prof. Schäfer dieses Problem vorgetragen - Köln im April 2012).